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   AG Hamburg, 04.02.2010 - 102d C 11/10   

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https://dejure.org/2010,13089
AG Hamburg, 04.02.2010 - 102d C 11/10 (https://dejure.org/2010,13089)
AG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2010 - 102d C 11/10 (https://dejure.org/2010,13089)
AG Hamburg, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - 102d C 11/10 (https://dejure.org/2010,13089)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehbarkeit des Eigentümerbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    WEG: Einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen einer Beschlussanfechtung möglich! (IMR 2011, 43)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.04.2010 - C-102/09

    Camar - Völkerrechtliche Verträge - Abkommen von Jaunde - Viertes

    Auszug aus AG Hamburg, 04.02.2010 - 102d C 11/10
    Begründet ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung soweit er sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer des Anfechtungsverfahrens 102 d C 102/09 richtet und soweit sich der Verbotsantrag gegen den Verwalter D. L. richtet.

    In dem hier zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren 102 d C 102/09 hat das Gericht in seinen Hinweisen vom 9.12.09 festgestellt, dass die dort angefochtene Bestellung des hiesigen Antragsgegners zu 1. zum Verwalter der WEG eindeutig materiell rechtswidrig sei, weil diese Bestellung gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoße.

    Der Verfügungsgrund ist auch nicht durch Zeitablauf seit Erhebung der Anfechtungsklage im Verfahren 102 d C 102/09 eingetreten, weil Handlungsbedarf für die Anfechtenden insoweit erst eingetreten ist, seitdem Herr L. und insoweit die übrigen Wohnungseigentümer zum Ausdruck gebracht haben, dass von der angefochtenen Bestellung auch Gebrauch gemacht werden soll, was erst durch die von ihm vorgenommene Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung geschehen ist.

    Der richtige Antragsgegner des auf Aussetzung der Vollziehung des mit dem Verfahren 102 d C 102/09 angefochtenen Beschlusses vom 21.08.09 zur Bestellung des Herrn L. als Verwalter sind die übrigen Wohnungseigentümer des Anfechtungsverfahrens.

  • LG München I, 08.08.2008 - 1 T 13169/08

    Wohnungseigentumsverfahren: Einstweilige Verfügung zur Aussetzung der

    Auszug aus AG Hamburg, 04.02.2010 - 102d C 11/10
    Es muss glaubhaft gemacht werden, dass im konkreten Fall ausnahmsweise die Interessen des Anfechtungsklägers überwiegen (LG München ZMR 2009, 73; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 47 Rz. 94).
  • AG Wangen, 30.01.2008 - 4 C 36/08

    Einstweilige Verfügung im Wohnungseigentumsrecht

    Auszug aus AG Hamburg, 04.02.2010 - 102d C 11/10
    Sie müssen nicht sehenden Auges das Zustandekommen einer Eigentümerversammlung hinnehmen, die den rechtlichen Vorgaben nicht genügt, bei denen z.B. Beschlüsse durch eine dazu nicht befugte Person verkündet werden (Ebenso und überzeugend AG Wangen ZWE 2008, 146; KG Berlin NJW 87, 386 ff).
  • KG, 27.08.1986 - 24 W 1747/86

    Zulässigkeit der Einberufung einer Eigentümerversammlung durch einen

    Auszug aus AG Hamburg, 04.02.2010 - 102d C 11/10
    Sie müssen nicht sehenden Auges das Zustandekommen einer Eigentümerversammlung hinnehmen, die den rechtlichen Vorgaben nicht genügt, bei denen z.B. Beschlüsse durch eine dazu nicht befugte Person verkündet werden (Ebenso und überzeugend AG Wangen ZWE 2008, 146; KG Berlin NJW 87, 386 ff).
  • AG München, 08.04.2009 - 485 C 330/09

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Außervollzugsetzung eines angefochtenen

    Auszug aus AG Hamburg, 04.02.2010 - 102d C 11/10
    Dies ist u.a. dann der Fall, wenn dem Anfechtenden das Warten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens wegen drohender irreversibler Schäden nicht zugemutet werden kann oder wenn bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses so offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf (LG München, a.a.O.; AG München ZMR 2009, 806; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O. ).In Betracht kommt eine derartige einstweilige Verfügung insbesondere auch zur Untersagung jeglicher Verwaltungstätigkeit aufgrund eines angefochtenen Bestellungsbeschlusses (KG OLGZ 89, 430 f; Bärmann, a.a.O., § 43 Rz. 211).
  • KG, 12.06.1989 - 24 W 5453/88
    Auszug aus AG Hamburg, 04.02.2010 - 102d C 11/10
    Dies ist u.a. dann der Fall, wenn dem Anfechtenden das Warten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens wegen drohender irreversibler Schäden nicht zugemutet werden kann oder wenn bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses so offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf (LG München, a.a.O.; AG München ZMR 2009, 806; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O. ).In Betracht kommt eine derartige einstweilige Verfügung insbesondere auch zur Untersagung jeglicher Verwaltungstätigkeit aufgrund eines angefochtenen Bestellungsbeschlusses (KG OLGZ 89, 430 f; Bärmann, a.a.O., § 43 Rz. 211).
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